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   OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12   

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https://dejure.org/2012,36685
OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,36685)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.11.2012 - 6 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,36685)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. November 2012 - 6 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,36685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 17 Abs 2 FamFG, § 39 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Einstweiliges Anordnung in Sorgerechtsverfahren: Wiedereinsetzung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in die Beschwerdefrist bei inhaltlich unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nochmals: Der Anwalt muss schlauer sein als der Richter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung, wenn gerichtliche Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Systems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (Anschluss an BGH, 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).(Rn.10).

    Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425).

    Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, da ihm das Gesetz bekannt ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425).

    Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 1287 m.z.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 367).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425).

    Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, da ihm das Gesetz bekannt ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425).

    Die Neuregelung durch das FamFG hat den Grundsatz der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens also nicht aufgegeben (BGH FamRZ 2010, 1425).

  • BGH, 19.10.2011 - XII ZB 250/11

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Beschwerdebegründungsfristbeginn mit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Für die Beschwerdefrist ist ihm das schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die Beschwerdefrist - wie ausgeführt - mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt (vgl. BGH FamRZ 2012, 106; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11 -, juris).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Für die Beschwerdefrist ist ihm das schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die Beschwerdefrist - wie ausgeführt - mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt (vgl. BGH FamRZ 2012, 106; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11 -, juris).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, zumal bei hinzutretenden Fehlern des Gerichts die Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben ist (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 1224).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 1287 m.z.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 367).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    An diesen Maßstäben gemessen, die im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei gerichtlicher Mitverursachung aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. dazu BVerfGE 110, 339 m.w.N.) keinen Bedenken begegnen, ist die vom Familiengericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum über die Frist zur Beschwerdeeinlegung hervorzurufen.
  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH NJW 2012, 2443).
  • OLG Hamm, 06.09.2012 - 14 WF 149/12

    Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung durch das Amtsgericht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Dies gilt umso mehr, als bereits vor Inkrafttreten des FamFG durch das FGG-RG die Beschwerdefrist gegen familiengerichtliche einstweilige Anordnungen zwei Wochen betragen hatte und im vorliegenden Falle die Fristwahrung nur die Kenntnis des Gesetzestextes vorausgesetzt hat (dazu OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 474; anders das OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12 -, juris, für den Sonderfall, dass bis vor kurzem umstritten gewesen ist, welche Verfahrensvorschriften für die Beschwerde maßgeblich sind).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2011 - 9 WF 239/11
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
    Dies gilt umso mehr, als bereits vor Inkrafttreten des FamFG durch das FGG-RG die Beschwerdefrist gegen familiengerichtliche einstweilige Anordnungen zwei Wochen betragen hatte und im vorliegenden Falle die Fristwahrung nur die Kenntnis des Gesetzestextes vorausgesetzt hat (dazu OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 474; anders das OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12 -, juris, für den Sonderfall, dass bis vor kurzem umstritten gewesen ist, welche Verfahrensvorschriften für die Beschwerde maßgeblich sind).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 15 W 16/13

    Rechtsfolgen einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

    Auch wenn diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den - hier vorliegenden - Fall einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung übertragen werden kann, muss von einem Rechtsanwalt gleichwohl erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt; dementsprechend kann ein Rechtsanwalt das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es jedenfalls dann an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch war (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2013, 6 WF 182/12, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 233, OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011, OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.09.2011, 9 WF 239/11, zitiert nach juris).

    Auch die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG (vgl. § 39 FamFG) hat nichts daran geändert, dass es zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwalts gehört, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (BGH FamRZ 2012, 1287; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012, 6 UF 390/12, zitiert nach juris, Rn. 9).

  • BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22

    Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht

    Die fehlende Ursächlichkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung folgt hier zudem daraus, dass sich schon aus dem Tenor wie auch aus der Begründung des Beschlusses des Nachlassgerichts ergibt, dass es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, die nicht der regelmäßigen einmonatigen Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Endentscheidungen (§ 63 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG) unterliegt (zur entscheidenden Bedeutung des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der Verneinung der Kausalität einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung einer Frist bei anwaltlicher Vertretung vgl. OLG Nürnberg NJW 2022, 1182 Rn. 17; OLG Bremen NJW-RR 2021, 1160 Rn. 12; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1155 [juris Rn. 13]).
  • OLG Zweibrücken, 03.01.2013 - 6 WF 182/12

    Umgangsregelungsverfahren: Wiedereinsetzung eines anwaltlich vertretenen

    (vgl. etwa zum Anwaltszwang im selbständigen Familienstreitverfahren BGH aaO.; zur Beschwerdefrist im einstweiligen Anordnungsverfahren zuletzt OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 6 UF 390/12, juris).
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